
AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen der China Circuit Technology (Europe) GmbH
Stand Januar 2025
1. Geltungsbereich
1.1 China Circuit Technology (Europe) GmbH (im Folgenden „CCTC“ genannt) erbringt sämtliche Lieferungen und Leistungen jeweils nur nach den nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden sind nur gültig, wenn CCTC diesen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.
1.2 Nachstehende Bedingungen gelten gegenüber Unternehmern und Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
1.3 Alle auf Websites, in Prospekten, der Werbung und freibleibenden Angeboten erfolgten Angaben stellen eine Einladung an den Kunden dar, eine verbindliche Bestellung abzugeben. Die Annahme der Bestellung erfolgt durch schriftliche Auftragsbestätigung, Lieferung oder Ausführung der Leistungen durch CCTC.
1.4 CCTC stehen an den im Zusammenhang mit der Angebotsabgabe dem Kunden überlassenen Beschreibungen, Plänen, Zeichnungen, sonstigen Unterlagen oder Materialien auch weiterhin alle Rechte, insbesondere Eigentums- und Urheberrechte sowie das Recht auf Verwertung, Vervielfältigung und Verbreitung zu. Ob und in welchem Rahmen der Kunde an diesen Eigentums- oder Nutzungsrechte oder Veröffentlichungsrechte erwirbt, hängt von den mit ihm getroffenen vertraglichen Vereinbarungen ab.
1.5 Die Ausführung von Bestellungen nach vorzulegenden Kundenunterlagen setzt eine Freigabe durch CCTC voraus.
1.6 Geschlossene Verträge verpflichten den Kunden, die bestellten Lieferungen und Leistungen abzunehmen und zu vergüten.
2. Preise, Zahlung, Aufrechnung
2.1 Maßgeblich ist jeweils der vereinbarte Preis. Soweit nicht anders angegeben verstehen sich die Preisangaben netto zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer. Verpackungs-, Transport- und Versicherungsspesen sowie alle weiteren Nebenkosten sind gesondert zu vergüten. 2.2 Für Lieferungen oder Leistungen, die nicht innerhalb eines Zeitraums von vier Monaten nach Vertragsschluss geliefert oder erbracht werden sollen, hat CCTC das Recht, den Preis entsprechend zwischenzeitlich erfolgter Lohn- und Materialkostensteigerungen anzupassen. Gleiches gilt unabhängig vom Lieferungs- und Leistungszeitraum für Lieferungen und Leistungen, die im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses erbracht werden. Wenn CCTC mit dem Kunden die Preise abhängig von bestimmten Preisfaktoren, wie z. B. Rohstoffpreisen, vereinbart hat, können Veränderungen der Preisfaktoren auch unabhängig vom Lieferungs- und Leistungszeitraum zu entsprechenden Preisanpassungen führen.
2.3 Zahlungen sind vorbehaltlich anderer Vereinbarung innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum netto zu leisten. CCTC ist jedoch berechtigt, Abschlagszahlungen oder Vorkasse mit dem Kunden zu vereinbaren, wenn zu ihm bisher noch keine Geschäftsbeziehung bestand, Lieferungen ins Ausland erfolgen sollen, der Kunde seinen Geschäftssitz im Ausland hat oder sonstige Gründe vorliegen, welche zu Zweifeln an fristgerechter Zahlung nach Lieferung Anlass geben. Die Zahlung gilt an dem Tag als erfolgt, an dem CCTC über den geschuldeten Betrag verfügen kann. Bei der Annahme von Schecks gilt die Zahlung dann als erfolgt, wenn nach Vorlage des Schecks innerhalb angemessener Frist dieser eingelöst und CCTC gutgeschrieben ist.
2.4 Bei Zahlungsverzug ist CCTC berechtigt, Verzugszinsen gemäß § 288 BGB zu verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens, insbesondere höherer Zinsen aus anderem Rechtsgrund bleibt vorbehalten.
2.5 Tritt nach Vertragsschluss eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden ein oder wird eine solche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse nach Vertragsschluss erkennbar und sind dadurch die Zahlungsansprüche der CCTC gefährdet, ist CCTC berechtigt, die weitere Vertragsausführung zu verweigern, bis der Kunde die Gegenleistung bewirkt oder geeignete Sicherheit für sie leistet. Gerät der Kunde mit Zahlungen in Verzug, werden sämtliche Forderungen gegen ihn, gleich ob sie schon in Rechnung gestellt worden sind oder nicht, sofort fällig, es sei denn, der Zahlungsverzug war unverschuldet.
2.6 Zahlungen des Kunden werden stets nach §§ 366 Abs. 2, 367 BGB auf schon fällige Forderungen angerechnet, sofern der Kunde keine andere Bestimmung trifft. Der Kunde ist nicht berechtigt, mit anderen als unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufzurechnen.
3. Fristen und Termine
3.1 Soweit nicht anders vereinbart, sind Lieferungen von CCTC Schickschulden, die durch CCTC termingerecht erfüllt sind, wenn die Ware am Geschäftssitz von CCTC oder einem Lager von CCTC der Transportperson übergeben wird.
3.2 Der Beginn vereinbarter Lieferfristen oder Fertigstellungsfristen bzw. die Einhaltung vereinbarter Termine setzt die Abklärung aller erforderlichen Fragen voraus. Dies gilt insbesondere für Mitwirkungspflichten des Kunden. Bei Nichteinhaltung vereinbarter Termine hat der Kunde CCTC eine angemessene Nachfrist zur Erbringung der geschuldeten vertraglichen Leistung einzuräumen. Nachfristen sind schriftlich zu setzen.
3.3 In allen Fällen höherer Gewalt, Arbeitskämpfen und ähnlichen von CCTC nicht zu vertretenden Ereignissen, verlängert sich die Leistungsfrist von CCTC um die Dauer dieser Ereignisse. Dauern die Ereignisse länger als 3 Monate an, kann jede Vertragspartei vom Vertrag zurückzutreten. Bereits wirksam entstandene, gesetzliche Rücktrittsrechte bleiben unberührt. CCTC haftet nicht für Leistungsverzögerungen aufgrund von Ereignissen, die CCTC nicht zu vertreten hat und ersetzt keine hierdurch entstandenen Aufwendungen oder Schäden.
3.4 Nachträgliche, mit CCTC vereinbarte Änderungs- oder Ergänzungswünsche des Kunden führen zu einer angemessenen Verlängerung vereinbarter Termine und Fristen. Die Vorbereitung der Lieferung inklusive Mitteilung der Versandbereitschaft und Organisation sonstiger vereinbarter Maßnahmen zur Vertragserfüllung erfolgt grundsätzlich an Werktagen innerhalb üblicher Geschäftszeiten.
3.5 CCTC ist zu zumutbaren Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt. Vorzeitige Lieferungen oder Leistungen sind zulässig, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
3.6 Kommt der Kunde in Annahmeverzug, kann CCTC Ersatz der üblichen Lagerkosten sowie Ersatz sonstiger Mehraufwendungen für die Aufbewahrung und Erhaltung des Liefergegenstandes verlangen. Weiterhin geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät. Stellt der Annahmeverzug gleichzeitig einen Schuldnerverzug dar oder verletzt der Kunde schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, ist CCTC berechtigt, daraus entstehende Schäden ersetzt zu verlangen. Weitergehende gesetzliche Ansprüche von CCTC bleiben hiervon unberührt.
3.7 Für zu vertretenden Schuldnerverzug haftet CCTC nach Maßgabe der Ziff. 7 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
4. Eigentumsvorbehalt, Rücktritt
4.1 CCTC behält sich an allen Lieferungen das Eigentum bis zur vollständigen Bezahlung vor. Beinhaltet die Lieferung und Leistung von CCTC auch Software, so wird an dieser Software bis zur vollständigen Zahlung nur ein widerrufliches Nutzungsrecht eingeräumt.
4.2 Vor vollständigem Eigentumsübergang ist eine Verpfändung, Sicherungsübereignung, Verarbeitung oder Umgestaltung ohne ausdrückliche Einwilligung von CCTC nicht zulässig. Der Kunde ist verpflichtet, CCTC unverzüglich anzuzeigen, wenn Dritte auf die Lieferungen Anspruch erheben.
4.3 Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist CCTC nach Maßgabe der gesetzlichen Regelungen berechtigt vom Vertrag zurückzutreten, das Vorbehaltseigentum heraus zu verlangen und dieses anderweitig zu verwerten. Im Falle eines Rücktritts ist CCTC berechtigt, dem Kunden das an Software gemäß Ziff. 4.1 widerruflich eingeräumte Nutzungsrecht zu entziehen.
4.4 Der Kunde ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt CCTC jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des ihm von CCTC berechneten Endbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach deren Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von CCTC, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. CCTC verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus dem vereinnahmten Erlös nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungsunfähigkeit vorliegt. Ist dies jedoch der Fall, kann CCTC verlangen, dass der Kunde die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, sämtliche zum Einzug erforderlichen Informationen sowie die dazu gehörigen Unterlagen CCTC überlässt und seinen Schuldnern die Abtretung mitteilt.
4.5 Der Kunde ist im Falle eines Konsignationslagers berechtigt im Rahmen seines üblichen Geschäftsverkehrs Konsignationsware aus dem Konsignationslager zur Weiterverarbeitung zu entnehmen. Der Kunde verpflichtet sich bei der Entnahme zur Anwendung eines „first in–first out“ - Verfahrens, so dass zuerst beschickte Waren auch zuerst entnommen werden. Der Kunde führt für die Konsignationsware eigene Bestandsbücher und wird zum Ende jedes Kalenderjahres eine Inventur des Konsignationslagers durchführen und die Bestandsdaten, insbesondere die Eingangsdaten der Ware, unverzüglich an CCTC zu melden. Fehlbestände in der Inventur gelten als zum Zeitpunkt der Durchführung der Inventur aus dem Konsignationslager durch den Kunden entnommen.
4.6 Der Kunde wird die Konsignationsware getrennt von seinem und dem Eigentum Dritter halten. Soweit möglich, soll die Ware in einem abgeschlossenen Raum innerhalb seines Lagers aufbewahrt werden. In jedem Fall ist die Ware eindeutig als Eigentum der CCTC zu kennzeichnen und auf einem festgelegten Areal innerhalb des Lagers des Kunden aufzubewahren, welches für diese Konsignationsware reserviert ist. Der Kunde unterrichtet CCTC unverzüglich von etwaigen Handlungen oder drohenden Handlungen Dritter, die zu einer Beeinträchtigung des Eigentums an der Konsignationsware führen können; hierzu gehören unter anderem Diebstähle, Vollstreckungsakte von Gläubigern oder eines Insolvenzverwalters oder sonstige Enteignungsakte.
4.7 Für den Fall, dass das Eigentum der CCTC an der mit Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware durch Verbindung erlischt (z.B. bei Einbau), geht das (Mit-) Eigentum des Kunden an der einheitlichen Sache anteilsmäßig nach dem Rechnungswert der Vorbehaltsware auf CCTC über und wird vom Kunden unentgeltlich verwahrt.
4.8 CCTC verpflichtet sich, die Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als ihr realisierbarer Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt.
5. Mitwirkungspflichten des Kunden
5.1 Erfordert die Erbringung vereinbarter Leistungen eine Mitwirkung des Kunden, hat dieser sicherzustellen, dass CCTC alle erforderlichen und zweckmäßigen Informationen und Daten rechtzeitig sowie in erforderlicher Qualität zur Verfügung gestellt werden.
5.2 Der Kunde wird im Fall eines Konsignationslagers kostenfrei ausreichende Räumlichkeiten für das Konsignationslager zur Verfügung stellen. Die Räumlichkeiten müssen im Hinblick auf ihre Größe, die Feuchtigkeit, die Sauberkeit und die Sicherheit geeignet sein und die Lagerung der Ware für einen unbestimmten Zeitraum ohne Gefahr der Beeinträchtigung ihres Zustandes oder ihrer Qualität gewährleisten, auch wenn die Ware über einen längeren Zeitraum aufbewahrt wird. Der Kunde wird die Ware mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns aufbewahren und verwalten; § 690 BGB ist nicht anwendbar. Der Kunde unterhält auf eigene Kosten einen jederzeit angemessenen Versicherungsschutz gegen alle typischen Lagerrisiken, insbesondere Feuer, Diebstahl, Beschädigung, Untergang und sonstige Verschlechterung der Ware.
5.3 Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nach, verlängert sich die Leistungsfrist von CCTC entsprechend, bis der Kunde seinen Mitwirkungspflichten genügt. Weiterhin hat der Kunde gegenüber CCTC hierdurch verursachte Aufwendungen und Schäden zu ersetzen, es sei denn, der Kunde hat die Pflichtverletzungen nicht zu vertreten.
6. Rechte bei Mängeln
6.1 Die Beschaffenheit der Ware und der Verwendungszweck des Kunden, die über eine gewöhnliche oder vertraglich festgelegte Verwendung der Produkte hinausgehen oder die eine Beschaffenheit voraussetzen, die von der üblichen abweicht, insbesondere sicherheitstechnisch relevante Anwendungen, wie z.B. Einsatz in Luft- und Raumfahrt oder Automotive, müssen schriftlich vertraglich vereinbart werden.
6.2 Mängelgewährleistungsansprüche des Kunden gegen CCTC richten sich vorbehaltlich der nachfolgenden Ziffern im Übrigen nach den gesetzlichen Regelungen.
6.3 Der Kunde ist verpflichtet die Ware unverzüglich nach Lieferung zu untersuchen; dies gilt auch für Lieferungen in ein Konsignationslager. Etwaige Mängel oder sonstige Beanstandungen, auch hinsichtlich des Lieferumfangs sind unverzüglich gegenüber der CCTC zu rügen. Soweit CCTC nicht innerhalb von 10 Tagen, gerechnet ab der Ankunft der Ware, eine Mängelrüge zugeht, gilt die Ware als durch den Kunden genehmigt und mangelfrei, soweit derartige Mängel bei der Untersuchung hätten festgestellt werden können. Mängel, die bei der Untersuchung nicht festgestellt werden konnten, müssen CCTC unverzüglich nach ihrer Entdeckung mitgeteilt werden; andernfalls gilt die Ware auch in Bezug auf solche Mängel 10 Tage nach deren Entdeckung als genehmigt. Die Untersuchungs- und Rügepflicht nach § 377 HGB bleibt hiervon unberührt.
6.4 Der Kunde hat die Betriebs-, Lager- und/oder Wartungsempfehlungen von CCTC bzw. des Herstellers zu befolgen. Es dürfen nur autorisierte Änderungen vorgenommen, fachgerechte Ersatzteile ausgewechselt und Verbrauchsmaterialien verwendet werden, die den erforderlichen Spezifikationen entsprechen. Führen Verstöße des Kunden gegen diese Obliegenheiten direkt oder indirekt zu Mängeln, haftet CCTC dafür nicht.
6.5 Im Falle einer Mangelrüge ist der Kunde verpflichtet, CCTC die Mängel schriftlich und detailliert zu beschreiben und ggf. auf Anforderung von CCTC defekte Geräte oder Teile zur Untersuchung und Nacherfüllung zur Verfügung zu stellen.
6.6 Im Falle eines Mangels hat der Kunde CCTC schriftlich eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu setzen. CCTC behält sich vor, nach eigener Wahl die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Nachlieferung zu leisten. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder dem Kunden unzumutbar, hat der Kunde das Recht, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Mangel lediglich unerheblich ist.
6.7 Für Gewährleistungsansprüche gilt ab Gefahrübergang eine Verjährungsfrist von 12 Monaten. Bei Werkleistungen gilt ab der Abnahme eine Frist von 12 Monaten. Die vorgenannten Verjährungsfristen gelten nicht für Rückgriffansprüche bei arglistig verschwiegenen Mängeln sowie bei Schadenersatzansprüchen gem. Ziff. 7.3 bis 7.6; hier gilt die gesetzliche Verjährung.
6.8 Gesondert erteilte Garantien von CCTC bleiben von den vorstehenden Gewährleistungsregelungen unberührt.
6.9 Im Rahmen der Nachbesserung oder Nachlieferung ersetzte Teile gehen in das Eigentum von CCTC über und sind vom Kunden auf Verlangen und auf Kosten von CCTC zurückzusenden.
6.10 Stellt sich heraus, dass CCTC wegen von Kunden behaupteten Mängeln Leistungen erbringt, ohne dass ein Gewährleistungsfall vorlag, hat der Kunde CCTC den hierdurch entstandenen Aufwand zu ersetzen, es sei denn, der Kunde hatte dies nicht zu vertreten.
6.11 Auf gewährleistungsrechtliche Schadenersatzansprüche sind ergänzend die Regelungen der Ziff. 7 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen anwendbar.
7. Haftung
7.1 CCTC haftet nicht für Schäden, die CCTC nicht zu vertreten hat, insbesondere nicht für Schäden, die durch eine unsachgemäße Anwendung oder Handhabung der Produkte entstanden ist. Der Kunde ist verpflichtet, die Betriebs-, Lager- und Wartungsempfehlungen von CCTC bzw. des Herstellers zu befolgen, nur autorisierte Änderungen vorzunehmen, Ersatzteile fachgerecht auszuwechseln und Verbrauchsmaterialien zu verwenden, die den erforderlichen Spezifikationen entsprechen. Sowohl vor als auch regelmäßig nach Erbringungen der Lieferungen und Leistungen durch CCTC hat der Kunde ggf. Datensicherungen an seinen EDVSystemen in ausreichend regelmäßigen Abständen vorzunehmen. CCTC übernimmt keine Haftung für Schäden, die durch Verletzung der vorgenannten Obliegenheiten des Kunden entstanden oder darauf zurückzuführen sind.
7.2 CCTC haftet gleich aus welchem Rechtsgrund weder für direkte noch für indirekte Schäden, die durch leichte Fahrlässigkeit von CCTC oder seinen Erfüllungsgehilfen verursacht wurden.
7.3 Die Einschränkung der Ziff. 7.2 ist nicht anwendbar, wenn CCTC oder seine Erfüllungsgehilfen eine wesentliche Vertragspflicht verletzt haben. In diesem Fall ist die Haftung von CCTC jedoch beschränkt auf typische und bei Vertragsschluss vorhersehbare Schäden.
7.4 Die Einschränkung der Ziff. 7.2 ist nicht anwendbar auf Pflichtverletzungen von CCTC oder seinen Erfüllungsgehilfen, die eine Verletzung von Körper, Leben oder Gesundheit zur Folge haben.
7.5 Die Einschränkung der Ziff. 7.2 ist nicht anwendbar auf gesetzlich zwingende Haftungsregelungen wie etwa solche des Produkthaftungsgesetzes.
7.6 Bei grob fahrlässigen und vorsätzlichen Pflichtverletzungen haftet CCTC uneingeschränkt.
7.7 Es gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen, soweit nicht kürzere Verjährungsfristen vereinbart sind.
7.8 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten von Organen, Mitarbeitern und Erfüllungsgehilfen von CCTC hinsichtlich einer etwaigen persönlichen Haftung.
8. Gewerbliche Schutzrechte
8.1 Alle Schutzrechte, insbesondere Urheberrechte oder gewerbliche Schutzrechte wie Patente, Marken oder (eingetragene) Designs sowie Rechte an Erfindungen und Knowhow, verbleiben ausschließlich bei CCTC oder dem jeweiligen Inhaber des Rechts.
8.2 Wenn ein Dritter Ansprüche behauptet, die einem eingeräumten Nutzungsrecht des Kunden entgegenstehen, hat der Kunde dies CCTC unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Der Kunde wird Ansprüche des Dritten nicht ohne Zustimmung von CCTC anerkennen. CCTC wird die Abwehr der Ansprüche von Dritten prüfen.
9. Datenschutz, Geheimhaltung
9.1 CCTC weist den Kunden darauf hin, dass die im Rahmen des Vertragsschlusses aufgenommenen Daten unter Einhaltung der Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) von CCTC zur Erfüllung der Verpflichtungen aus den mit dem Kunden geschlossenen Verträgen erhoben, verarbeitet und genutzt werden. Diese Daten können zum Zwecke der Vertragserfüllung und Bonitätsprüfung auch an verbundene Unternehmen von CCTC oder an für die Erfüllung des Geschäfts Beauftragte übermittelt werden.
9.2 Die Vertragspartner verpflichten sich, alle ihnen bei der Vertragsdurchführung von dem jeweils anderen Vertragspartner zugehenden oder bekannt werdenden kaufmännischen und technischen Einzelheiten als Geschäftsgeheimnis zu behandeln, solange der andere Vertragspartner sie nicht öffentlich zugänglich gemacht hat.
10. Gerichtsstand, Erfüllungsort, anwendbares Recht
10.1 Gerichtsstand für sämtliche Rechtsstreitigkeiten ist das am Geschäftssitz von CCTC zuständige Gericht. CCTC ist jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
10.2 Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen ist der Geschäftssitz von CCTC.
10.3 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (UN Kaufrecht; CISG) ist ausgeschlossen.
Januar 2025
China Circuit Technology (Europe) GmbH
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